Die HAUSORDNUNG der Mittelschule Birkfeld

Wir sind Schüler/-innen der NMS Birkfeld und tragen in der Öffentlichkeit zum guten Image unserer Schule bei.
  1. Vorgaben und Richtlinien für ein gutes Miteinander
  • Wir grüßen einander beim ersten Zusammentreffen am Tag.
  • Wir gehen miteinander höflich und respektvoll um.
  • Drängeleien und Laufen sind wegen der Verletzungsgefahr zu unterlassen.
  • Raufereien , Beschimpfungen und Belästigungen sind nicht unser Stil.
  • Für Sonderunterrichtsräume (P/C, Musik, INFO, WEK, Küche …) und für die Bibliothek gelten zusätzliche Verhaltensregeln und diese dürfen nur zusammen mit einer Lehrperson betreten werden.
  1. Unterricht und Pausen
  • Der Unterricht beginnt um 7.50 Uhr; ab 7.00 Uhr ist eine Aufsicht eingerichtet.
  • Um 7.35 beginnt die Aufsichtspflicht der Lehrerin/des Lehrers.
  • Fahrschüler/-innen können sich schon vorher in der Garderobe aufhalten
  • Beim Läuten haben die Schüler/-innen ihre Plätze einzunehmen, die Schulsachen sind bereitgelegt.
  • In der Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht dürfen die Schüler/-innen den Schulbereich verlassen, sie dürfen sich auch in den Garderoben, im Stiegenhaus oder in den Gängen aufhalten; bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln ist das Schulgebäude in dieser Zeit zu verlassen.
  • Begegnungsräume sind das Foyer und die Pausenhöfe.
  • In der Früh und in der großen Pause dürfen sich die Schüler/-innen in der eigenen Klasse, im eigenen Gang oder im Buffetraum aufhalten.
  • Der Genuss von Alkohol und Nikotin ist im gesamten Schulbereich strengstens verboten. Verstöße werden in jedem Fall zur Anzeige gebracht. Das Kauen von Kaugummi, Energy drinks sowie kohlensäurehältige Getränke sind generell untersagt.
  • Handys sind von 7.35 – 13.25 bzw. von 13.50 - 15.30 Uhr auf „Flugmodus“ zu schalten, außer sie werden für die Arbeit im Unterricht benötigt. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Handyregelung ist dieses während der Unterrichtszeit im Spind zu versperren.
  • Die Fenster dürfen generell von Schüler/-innen nicht geöffnet werden, zum Lüften öffnet der Lehrer/die Lehrerin diese während der Stunde.
  • Das Sitzen auf den Fensterbänken und auf den Stiegenhausgeländern ist verboten.
  1. Ergänzende Regelungen
  • Schulsachen, Klassenräume, Lerninseln und deren Einrichtung sind in Ordnung zu halten.
  • Wir vermeiden, entsorgen und trennen Müll richtig, insbesondere nach Unterrichtsschluss werden die Klassenräume und Lerninseln aufgeräumt.
  • Wir versuchen Energie einzusparen, wo immer es möglich ist.
  • Aus Gründen der Sicherheit und Hygiene werden während des Aufenthaltes im Schulhaus Hausschuhe getragen.
  • Persönliche Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sind während der Unterrichtszeit im Spind aufzubewahren.
  • Die Brandschutzordnung ist einzuhalten.
  1. Maßnahmenkatalog und Verhaltensvereinbarungen
Maßnahmen bei nicht erbrachten Mitarbeitsleistungen:
  • Nachholen der versäumten Pflichten.
  • Im wiederholten Fall werden die Eltern benachrichtigt.
  • Bei Pflichtversäumnis in mehreren Fällen werden die Eltern zu einer Aussprache in die Schule vorgeladen.
  • Tritt trotz der eingeleiteten Maßnahmen keine deutliche Besserung der Situation ein, wird in Absprache mit den Eltern dem Schüler/der Schülerin ein Beratungslehrer zur Seite gestellt.
  • Bei besonders schwerwiegenden Fällen muss Kontakt mit der Schulbehörde und in weiterer Form mit der Jugendwohlfahrt aufgenommen werden.
Maßnahmen bei Fehlverhalten:
  • Verständigung des Direktors; Erziehungsgespräch;
  • Verständigung des Direktors; schriftliche Vorladung der Eltern; Aussprache mit den Eltern, dem betroffenen Lehrer und dem Klassenvorstand im Beisein des Direktors;
  • Zuweisung eines Beratungslehrers;
  • Ausschluss von Schulveranstaltungen;
  • In Absprache mit der Schulbehörde Suspendierung auf Zeit;
  • In Absprache mit der Schulbehörde Versetzung in eine andere Schule;
  • In Absprache mit der Schulbehörde und mit der Jugendwohlfahrt Fremdunterbringung für verhaltensauffällige Kinder;
Maßnahmen bei Beschädigung, Zerstörung oder bei Vandalenakten:
SchUG §43 Abs.(2): Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.